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Nach dem 31. 3. des Folgejahres bekannt gewordene Umstände für den Bilanzstichtag 31. 12. einer Kapitalgesellschaft nicht „wertaufhellend”
(1) „Wertaufhellend„ sind nach der BFH-Rechtsprechung nur die Umstände, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. (2) Der Wertaufhellungszeitraum endet für eine Kapitalgesellschaft an dem Tag, an dem die Kapitalgesellschaft spätestens eine Bilanz erstellen hätte müssen; das ist für den Bilanzstichtag 31. 12. nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB der 31. 3. des Folgejahres (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Im Entscheidungsfall wurde die Bilanz einer GmbH zum bis Ende März 2008 erstellt und vom Abschlussprüfer im April 2008 geprüft. Forderungen gegen eine finanziell angeschlagene Tochter wurden dabei mit dem Nennwert aktiviert. Es wurde von einer nur vorübergehenden Wertmi...