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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 355/11

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-31667

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2012 - L 16 R 355/11

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