Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen
Gesetze: § 134 InsO
Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 7 U 73/10vorgehend OLG Braunschweig Az: 7 U 73/10vorgehend LG Braunschweig Az: 4 O 771/10
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
21. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom Bezug genommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann.
32. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (, BGHZ 109, 368, 372 f; vom - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. , ZInsO 2008, 811).
4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
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Fundstelle(n):
LAAAE-31613