BGH Beschluss v. - IX ZB 175/11

Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren und Masseunzulänglichkeit: Quoten bei der Befriedigung von Gerichtskosten und Insolvenzverwaltervergütung aus der unzulänglichen Masse

Leitsatz

Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen.

Gesetze: § 54 InsO, § 63 Abs 2 InsO, § 209 Abs 1 Nr 1 InsO

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 8 T 311/11vorgehend AG Osnabrück Az: 41 IN 45/08

Gründe

I.

1Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, dem die Verfahrenskosten gestundet waren, entsprechend seinem Antrag auf 9.140,90 € festgesetzt. Zugleich hat es eine Begleichung der Vergütung aus der Landeskasse abgelehnt, soweit die vorhandene Masse von 5.694 € zur Befriedigung der Vergütungsforderung nicht ausreicht. Die gegen die Ablehnung der ergänzenden Zahlung aus der Landeskasse gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Zahlungsbegehren gegen die Landeskasse in Höhe von 92,13 € mit der Begründung weiter, Gerichtskosten und Verwaltervergütung dürften bei unzureichender Masse nur mit gleichen Quoten befriedigt werden. Die Gerichtskosten von 249 € seien zu Unrecht voll und damit in Höhe von 92,13 € zu hoch bezahlt worden. Dieser Betrag stehe ihm zu.

II.

2Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO) ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt. § 64 Abs. 3 InsO ist auf die Festsetzung der hier aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entsprechend anwendbar (, ZIP 2010, 2252 Rn. 2). Dies gilt auch für § 567 Abs. 2 ZPO, dessen entsprechende Anwendung in § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnet ist. § 567 Abs. 2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine Anwendung (, NJW-RR 2005, 939).

3Die Rechtsbeschwerde ist auch weitgehend begründet. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit (, ZIP 2010, 145; vom - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom - IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb). Im ersten Rang sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehören. Vorliegend war weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläubigerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festgesetzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der unzulänglichen Masse zu befriedigen. Bei Forderungen von 249 € (Gerichtskosten) und 9.140,90 € (Verwaltervergütung) ergibt sich eine Kostengesamtforderung von 9.389,90 € bei einer vorhandenen Masse von (5.694 € + 249 €) 5.943 €, was einer Quote von 63,29 v.H. entspricht.

4An die Staatskasse waren auf die Gerichtskosten von 249 € folglich lediglich 157,59 € zu zahlen; also sind 91,41 € zu viel an die Staatskasse bezahlt worden, die sie an den Verwalter zu erstatten hat.

5Einen weitergehenden Anspruch gegen die Staatskasse hat der Insolvenzverwalter nicht. Der Senat hat dies im Grundsatz mit Beschluss vom entschieden und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (, zVb).

Kayser                          Gehrlein                         Vill

               Lohmann                          Fischer

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 11
WM 2013 S. 513 Nr. 11
ZIP 2013 S. 634 Nr. 13
IAAAE-31601