BGH Beschluss v. - II ZR 264/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

2 Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzansprüche - auch - auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte - im Falle der unbeschränkten Revisionszulassung durch das Berufungsgericht - seinerseits die Revision auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. , BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAE-31579