Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Leistender kann auch ein „Strohmann” sein.
Schrottlieferungen eines sog. „Strohmanns” berechtigen den Abnehmer zum Vorsteuerabzug, sofern dieser die Strohmanneigenschaft
des Leistenden nicht erkennen konnte und musste.
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 370 Nr. 6 StBW 2013 S. 297 Nr. 7 UStB 2013 S. 118 Nr. 4 Ubg 2013 S. 264 Nr. 4 UAAAE-31461
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 06.07.2012 - 5 V 40/12
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