Als „Vorabverwaltungsgebühr” geleistete Zahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 im Rahmen eines über 30 Jahre laufenden Anlageprogramms ist kein Missbrauch
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Das gilt jedenfalls, sofern die Vorabverwaltungsgebühr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlage gezahlt
worden ist und der Erzielung von Kapitalerträgen gedient hat.
Bei den Einkünften aus KapV ist lediglich erforderlich, dass der Stpfl. mit der Kapitalanlage einen Überschuss der Einnahmen
über die Ausgaben anstrebt. Eine Kürzung der Aufwendungen mit dem Argument, ein Teil sei durch die Chance, steuerfreie Vorteile
zu erzielen, verlasst, ist nicht zulässig.
Eine Vorabverwaltungsgebühr gehört nicht zu den nicht als WK abziehbaren AK oder Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2013 S. 135 Nr. 5 ZAAAE-31455
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.09.2012 - 4 K 316/10
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