Zwar enthält das Gesetz für die
Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Indes
ist der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die
Überschusseinkunftsarten geltenden Begriffbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu
definieren; Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dazu zählt auch die in den
vereinnahmten Entgelten enthaltene USt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 610 Nr. 8 PAAAE-31454
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2012 - 4 K 170/12
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