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Lohn und Gehalt | Veruntreuung durch Arbeitnehmer kein Arbeitslohn
Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer Gelder des Arbeitgebers veruntreut. Denn der Arbeitgeber hat die veruntreuten Gelder nicht für eine Beschäftigung „gewährt” im Sinne von § 2 Abs. 1 LStDV.
Folgen: Der [i]Korrektur der LSt-Anmeldung möglich Arbeitgeber kann für die Lohnsteuer auf die veruntreuten Beträge bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung nicht in Anspruch genommen werden. Hat der Arbeitnehmer hingegen selbst auf die veruntreuten Beträge Lohnsteuer im Namen des Arbeitgebers einbehalten und vom Arbeitgeber-Konto abgeführt, kann der Arbeitgeber, wenn er die Veruntreuung feststellt, die Korrektur der Lohnsteuer-Festsetzungen verlangen.
Dies setzt zwar die Änderbarkeit der Lohnsteuer-Festsetzungen voraus; da Lohnsteuer-Anmeldungen aber nach § 168 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung...