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Erledigterklärung in Erbschaftsteuerprozessen – Vorsicht Falle!
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-31303 Der BFH geht bekanntlich davon aus, dass auch das „neue” ErbStG verfassungswidrig ist und hat deswegen erneut das BVerfG angerufen. Die Finanzverwaltung versieht deshalb aktuell alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Holt sie dies auch in einem Steuerbescheid nach, gegen den bereits eine finanzgerichtliche Klage anhängig ist, stellt sich die Frage, ob sich der Kläger einer in diesem Zusammenhang vom Finanzamt ausgesprochenen Erledigungserklärung anschließen soll, da in diesem Fall der Verlust von Prozesszinsen droht.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Ausgangssitutation
[i]Eisele, NWB 43/2012 S. 3453Mit (BStBl 2012 II S. 899) hat der BFH dem BVerfG die Frage, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i. V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen ist der Ansicht, dass die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die