Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmeranteilen im Nießbrauchsfall
[i]Wem ist der GewSt-Messbetrag zuzurechnen?Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35 EStG vom (BStBl 2009 I S. 440) enthält keine Aussagen darüber, wie in den Fällen, in denen ein Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil eingeräumt wird, die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte zu berechnen ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wem – dem Nießbrauchsgeber, dem Nießbraucher oder beiden – ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen ist. Nießbrauchsrechte werden regelmäßig in Fällen der – ggf. anteiligen – Betriebs-/Mitunternehmeranteilsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingeräumt. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr mit dieser Problematik befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Grundsätzlich quotale Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags
[i]Ziel: Entlastung von der GewStDa § 35 EStG die Entlastung des Steuerpflichtigen von der Gewerbesteuer zum Ziel hat, muss die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich der steuerlichen Gewinnverteilung folgen und entsprechend quotal verteilt werden. Dies bedeutet für die infrage stehenden Sachverhalte Folgendes:
In Nießbrauchsfällen zweistufiges Verfahren
[i]1. Schritt: Berechnung des anteiligen GewinnsIn Nießbrauchsfällen wird die (steuerliche) Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaften in einem zweistufigen Verfahre...