Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom III R 32/05 an den EuGH
Leitsatz
Der Beschluss vom III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.
Gesetze: AEUV Art. 267
Instanzenzug: (EFG 2005, 1785) (Verfahrensverlauf)
Gründe
1 Der Senat hat durch Beschluss vom dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 647 Nr. 4
BFH/PR 2013 S. 152 Nr. 5
DB 2013 S. 6 Nr. 10
DStR 2013 S. 10 Nr. 10
DStRE 2013 S. 537 Nr. 9
IStR 2013 S. 323 Nr. 8
StB 2013 S. 97 Nr. 4
StBW 2013 S. 243 Nr. 6
QAAAE-31069