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OLG Oldenburg Urteil v. - 14 U 8/12

Gesetze: InsO § 19 Abs. 2, InsO § 80 Abs. 1, HGB § 264 Abs. 1, HGB § 266 Abs. 2

Verpflichtung zu Hinweis auf Insolvenzgefahr

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 30. Mai 2006 gegründeten V...... GmbH & Co.KG - im folgenden Gemeinschuldnerin genannt - und der V......Vertriebsgesellschaft mbH - im folgenden Komplementärin genannt - (Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2009, 44 IN 16/08 und vom 17. Juni 2009, 44 IN 17/08 AG Oldenburg). Die Gemeinschuldnerin vertrieb patentierte Vakuumverpackungs-Einheiten. Das Produkt wurde von Herrn T........S......... als Patent/Lizenzinhaber entwickelt, der gleichzeitig zunächst Prokurist und später einer der drei Geschäftsführer der Komplementärin war. Die Verpackungseinheiten wurden in China und der Türkei produziert, in Deutschland mit Filter und Pumpen in Lohnfertigung zusammengebaut und sollten anschließend über verschiedene Vertriebswege abgesetzt werden. Der Beklagte war bis zum Ende des Jahres 2007 der steuerliche Berater der Gemeinschuldnerin und mit der Durchführung der laufenden Buchführung und Erstellung der Jahresabschüsse beauftragt. Im Ursprungsverfahren 12 O 3644/10 LG Oldenburg hat der Kläger zunächst Herrn Heinz R....... - im folgenden Nebenintervenient genannt - als bisherigen Geschäftsführer der Komplementärin wegen geleisteter Zahlungen nach materieller Insolvenzreife und überdies den Beklagten dieses Verfahrens wegen Steuerberaterhaftung in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hat die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg die Klage auf Steuerberaterhaftung abgetrennt und an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg verwiesen. Im Ursprungsverfahren 12 O 3644/10 LG Oldenburg hat sich der Nebenintervenient durch Vergleich vom 24. August 2011 zur Zahlung von 105.000 € an den Kläger verpflichtet.

Fundstelle(n):
EAAAE-30853

Preis:
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Nutzungsdauer:
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OLG Oldenburg, Urteil v. 08.11.2012 - 14 U 8/12

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