Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 30. Mai
2006 gegründeten V...... GmbH & Co.KG - im folgenden Gemeinschuldnerin
genannt - und der V......Vertriebsgesellschaft mbH - im folgenden
Komplementärin genannt - (Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Juni
2009, 44 IN 16/08 und vom 17. Juni 2009, 44 IN 17/08 AG Oldenburg). Die
Gemeinschuldnerin vertrieb patentierte Vakuumverpackungs-Einheiten. Das Produkt
wurde von Herrn T........S......... als Patent/Lizenzinhaber entwickelt, der
gleichzeitig zunächst Prokurist und später einer der drei Geschäftsführer der
Komplementärin war. Die Verpackungseinheiten wurden in China und der Türkei
produziert, in Deutschland mit Filter und Pumpen in Lohnfertigung
zusammengebaut und sollten anschließend über verschiedene Vertriebswege
abgesetzt werden. Der Beklagte war bis zum Ende des Jahres 2007 der steuerliche
Berater der Gemeinschuldnerin und mit der Durchführung der laufenden
Buchführung und Erstellung der Jahresabschüsse beauftragt. Im
Ursprungsverfahren 12 O 3644/10 LG Oldenburg hat der Kläger zunächst Herrn
Heinz R....... - im folgenden Nebenintervenient genannt - als bisherigen
Geschäftsführer der Komplementärin wegen geleisteter Zahlungen nach materieller
Insolvenzreife und überdies den Beklagten dieses Verfahrens wegen
Steuerberaterhaftung in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hat
die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg
die Klage auf Steuerberaterhaftung abgetrennt und an die 4. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg verwiesen. Im Ursprungsverfahren 12 O 3644/10 LG
Oldenburg hat sich der Nebenintervenient durch Vergleich vom 24. August 2011
zur Zahlung von 105.000 € an den Kläger verpflichtet.
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