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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1040/11 EFG 2013 S. 578 Nr. 8

Gesetze: AO § 227EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9AEUV Art. 49 AEUV Art. 267

Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz

Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach § 227 AO.

Dies gilt auch für Steuern, die aufgrund der Nichtanerkennung von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland bestandskräftig festgesetzt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 9 Nr. 49
DStRE 2014 S. 182 Nr. 3
EFG 2013 S. 578 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2013 S. 362
MAAAE-30833

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.10.2011 - 1 K 1040/11

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