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Anhangangaben zum erzielbaren Betrag nicht finanzieller Vermögenswerte
I. Einführung
Am hat das IASB den Standardentwurf „Recoverable Amount Disclosures for Non-Financial Assets” (ED/2013/1) (kurz: ED RA) veröffentlicht, durch den die nach IAS 36 – Impairment of Assets geforderten Anhangangaben überarbeitet werden sollen. Im Fokus stehen die Informationspflichten zum erzielbaren Betrag nicht finanzieller Vermögenswerte, die im Mai 2011 anlässlich der Veröffentlichung von IFRS 13 – Fair Values Measurement verändert wurden . Diese Änderungen sowie IFRS 13 sind erstmals im Rahmen von Abschlussperioden zu berücksichtigen, die nach dem beginnen (vgl. IAS 36.140I und IFRS 13.C1). Aus Sicht des IASB hat sich zwischenzeitlich die durch IFRS 13 induzierte Überarbeitung von IAS 36 als nicht zweckadäquat bzw. ausreichend herausgestellt. Einerseits werde der Kreis erläuterungspflichtiger Sachverhalte nicht eng genug abgegrenzt, andererseits sei (nunmehr) eine Angleichung an den nach US-GAAP geforderten Informationsumfang intendiert. Letztere führt zu einer Ausweitung der Informationspflichten (vgl. ED RA BC3).
Nachfolgend werden mithilfe einer kurzen Zusammenfassung des Regelungszusammenhangs von IAS 36 und IFRS 13 zunächst die von ED RA erfassten Sachverhalte identifiziert. Au...