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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten
Der BFH hatte mit (BStBl 2012 II S. 441) beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu hat der entschieden, dass Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen [i]infoCenter „Vorsteuerabzug” NWB MAAAA-41725 gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der dafür geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer eröffnen.