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NWB Nr. 10 vom Seite 666

Mutmaßlicher Entbindungstermin als entscheidener Bezugspunkt für Mutterschaftsgeld

Gerald Eilts

Zum sind die leistungsrechtlichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Schwangerschaft und Mutterschaftsgeld von der Reichsversicherungsordnung (!) in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt worden. Die Regelungen, wer unter welchen Bedingungen und wie lange Mutterschaftsgeld erhält, finden sich jetzt in § 24i SGB V. Der Gesetzestext des bisherigen § 200 RVO wurde dabei weitgehend unverändert übernommen. [i]Ausschließlich mutmaßlicher Entbindungstag maßgebendEine Änderung erfolgte lediglich dahingehend, dass als Bezugspunkt für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nunmehr ausschließlich der mutmaßliche Entbindungstag maßgebend ist. Bislang wurde nur dann auf den mutmaßlichen Entbindungstermin abgestellt, wenn das Mutterschaftsgeld auch vor der Entbindung beantragt wurde. S. 667

[i]7-Wochen-Frist gestrichenAußerdem wurde die Regelung, dass die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag frühestens am 49. Tag vor der Entbindung ausgestellt sein durfte, ersatzlos gestrichen.

[i]Besprechungsergebnis vom 11./12. 9. 2012In diesem Zusammenhang wurde auf einer Fachkonferenz Leistungsrecht des GKV-Spitzenverbands am darüber beraten, wie verfahren werden soll, wenn mehrere oder auch keine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag vorliegen. Dabei wurde folgendes Ergebnis erzielt:

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