Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von griechischen Staatsanleihen; Auswirkung des Euro-Gipfels vom
Nach dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten vom sollten sich auch private Gläubiger an der Sanierung der griechischen Staatsfinanzen beteiligen.
Danach sollten die privaten Gläubiger einen Forderungsverzicht in Höhe von 50 % des Nominalbetrags der im Umlauf befindlichen griechischen Staatsanleihen leisten. Ein entsprechender Forderungsverzicht ist durch ein am abgeschlossenes Umtauschprogramm vollzogen worden, indem durch einen Schuldenschnitt private Gläubiger ihre alten Staatsanleihen gegen neue Schuldpapiere mit einem geringeren Wert und längeren Laufzeiten eingetauscht haben.
Für zwischen dem Beschluss des Euro-Gipfels vom und dem Abschluss des Anleihentauschs liegende Bilanzstichtage ist folglich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG eine Teilwertabschreibung der unter das zwischenzeitlich vollzogene Austauschprogramm fallenden Staatsanleihen zulässig. Der 50-prozentige Forderungsverzicht stellt dabei die Untergrenze für eine mögliche Teilwertabschreibung dar.
Der Teilwertabschreibung steht auch das , nicht entgegen. Das Urteil hat grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Bewertung von Staatsanleihen, jedoch liegt im Falle der griechischen Staatsanleihen eine besondere Situation vor, da sich in den Marktwerten dieser Staatsanleihen bestehende Bonitäts- und Liquiditätsrisiken widerspiegeln.
Soweit Wertminderungen jedoch ohne konkrete Bonitäts- und Liquiditätsrisiken lediglich mit gesunkenen Marktzinsen begründet werden, kommen Teilwertabschreibungen nicht in Betracht.
Das , wurde mit , BStBl 2012, I 939 mit einer Übergangsregelung im BStBl 2012, II 716 veröffentlicht. Danach sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar, wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.
Aus Vertrauensschutzgründen und unter Beachtung des subjektiven Fehlerbegriffs können die Rechtsprechungsgrundsätze bei im Umlaufvermögen gehaltenen festverzinslichen Wertpapieren
frühestens in der ersten nach dem (Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden;
sie sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II) aufzustellenden Bilanz anzuwenden.
Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird durch diese Regelung nicht berührt.
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
15/2012
Fundstelle(n):
KAAAE-30611