1. Bei der Auslegung des § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V können über den reinen Wortlaut der Norm hinaus im Einzelfall auch wertende Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu zählen das Missbrauchs- und Bagatellprinzip (vgl. BSG B 3 KR 12/08 R) sowie der Veranlassungsgedanke (BSG B 1 KR 1/10 R).
2. Ein Verstoß gegen das Bagatellprinzip liegt vor, wenn eine MDK-Prüfung zur Erforderlichkeit der Verweildauer bei einer auf 1.810,01 € lautenden Krankenhausrechnung zu einer Kürzung um 5,62 € führt. Bei dieser Sachlage hat die Krankenkasse trotz Rechnungskürzung die Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V zu zahlen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.10.2012 - L 4 KR 54/12