1. Eine Zusicherung zum Umzug ist gem. § 22 Abs. 4 SGB II zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der Umzug ist regelmäßig erforderlich, wenn dem Hilfebedürftigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 1, 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 BGB (z.B. wegen mangelhafter Beheizungsmöglichkeit der Wohnung) gegen den Vermieter zusteht.
2. Eine außerordentliche Kündigung der bisherigen Wohnung setzt gem. § 543 Abs. 3 BGB den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder eine erfolglose Abmahnung voraus.
Fundstelle(n): YAAAE-30573
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 12.11.2012 - 7 AS 315/12 B PKH
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