BVerwG Beschluss v. - 2 A 10.10

Gründe

1Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Parteien es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die hiernach gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes allein noch zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens fällt zu Lasten der Beklagten aus. Dem angefochtenen Bescheid haftet ein Verfahrensfehler an, weil er entgegen § 95 Abs. 2 SGB IX ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ergangen ist. Die in dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG ausgesprochene Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalls der Klägerin (§ 31 BeamtVG), dessen Ursächlichkeit für die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin streitig (geworden) ist, berührt deren Eigenschaft als schwerbehinderten Menschen und stellt damit eine Angelegenheit i.S.v. § 95 Abs. 2 SGB IX dar. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des -BAGE 135, 207 = NJW 2010, 3531 Rn. 13 ff.) betrifft eine anders geartete Fallkonstellation, die hier nicht vorliegt. Die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zieht bei Ermessensentscheidungen - wie hier bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes - regelmäßig deren Rechtswidrigkeit nach sich ( BVerwG 1 WB 36.88 - BVerwGE 86, 244 <252>; BVerwG 2 A 6.06 -Buchholz 11 Art. 33 GG Nr. 35 Rn. 32). Da der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben gewesen wäre, erscheint es billig, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
CAAAE-30550