BGH Beschluss v. - X ZB 12/12

Instanzenzug: BPatG

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts.

2 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt (8.018,69 Euro) unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Klägerin hat das Patentgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

3 II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4 1. Zu Recht hat das Patentgericht die Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen.

5 Wie der Senat mittlerweile an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ( - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; zur Veröffentlichung bestimmt).

6 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt im Streitfall erstattungsfähig.

7 Wie der Senat in dem angeführten Beschluss vom ebenfalls entschieden und näher begründet hat, ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die geltend gemachten Kosten für den auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwalt, deren Höhe nicht in Streit steht, sind deshalb antragsgemäß festzusetzen.

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
OAAAE-30491