Instanzenzug:
Gründe
1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Nienburg/Weser (OLG-Bezirk Celle) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) berufen.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4 Ls 502 Js 1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amtsgericht Nienburg/Weser durch Beschluss vom (Bl. 42 d.A.) gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Rheine.
Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht Nienburg/Weser die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt in dem genannten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (LK-Schneider § 68a Rn. 22); es hat eine gegenüber der Aufsichtsstelle hier das Landgericht Münster übergeordnete Stellung (LK-Schneider aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. LK-Schneider aaO), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht Nienburg/Weser war danach zulässig und für das Amtsgericht Rheine bindend."
2 Dem schließt sich der Senat an.
Fundstelle(n):
AAAAE-30474