BGH Beschluss v. - II ZR 155/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

2 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (, ZIP 2010, 324 Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestanden hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAE-30465