Arbeitshilfe - Stand: 17.01.2014

AEUV Art. 110: Personenkraftwagen, Restwert, CO2-Ausstoß - Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder

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Ist bei der Beurteilung der im Rahmen von Art. 110 AEUV zu beantwortenden Frage, ob der Betrag der Steuer auf die Zulassung des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens für 2010 den Restwert der Steuer (nicht) übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger gebrauchter Personenkraftwagen enthalten ist, für die Bestimmung dieses Restwerts als gleichartig anzusehen ein vergleichbarer Personenkraftwagen, der im Jahr der erstmaligen Ingebrauchnahme des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens (2006) als Neuwagen zugelassen worden ist, oder

darüber hinaus auch die (anderen) Personenkraftwagen, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die ebenso wie der [in Rede stehende] Personenkraftwagen am erstmalig in Gebrauch genommen worden und ansonsten vergleichbar sind, aber die nach dem (zwischen dem und 2009) als gebrauchte Personenkraftwagen (eingeführt und) zugelassen worden sind, und/oder

darüber hinaus auch die (anderen) Personenkraftwagen, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die anders als der [in Rede stehende] Personenkraftwagen nach dem erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten vergleichbar sind, und die nach dem (zwischen dem und 2009) als Neu- oder Gebrauchtwagen (eingeführt und) zugelassen worden sind?

Gilt bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 110 AEUV der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010 entgegensteht, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, dieser Teil der Steuer als neue Steuer, die von der bis zum allein vom Katalogpreis abhängigen BPM zu unterscheiden ist, so dass, soweit die Steuer vom CO2-Ausstoß abhängt, ein Vergleich mit (gleichartigen) gebrauchten Personenkraftwagen, die vor dem zugelassen worden sind, irrelevant ist?

Sollte es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne von Frage 2 handeln: Steht der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, gemäß Art. 110 AEUV entgegen, dass auf mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbare Personenkraftwagen, die vor dem erstmalig in Gebrauch genommen und in der Zeit zwischen dem und dem als Gebrauchtwagen eingeführt und zugelassen worden sind, eine vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer (nach dem seinerzeit geltenden Art. 9ba des BPM-Gesetzes) nicht erhoben worden ist, während diese vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer im vorerwähnten Zeitraum bei der Zulassung von Personenkraftwagen, die nach dem 1. Februar 2008 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbar sind, sehr wohl erhoben worden ist?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
UAAAE-30437