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FG Köln Urteil v. - 7 K 2640/08 EFG 2013 S. 705 Nr. 9

Gesetze: EStG § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, EStG § 44 Abs 1, EStG § 44b Abs 5 Satz 2, EStG § 50d Abs 1 Satz 2, EStG § 50d Abs 2, AO § 37 Abs 2 Satz 1, AO § 218 Abs 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Kapitalertragsteuer

Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1) Dem Vergütungsgläubiger, dem eine Freistellungsbescheinigung i.S.v. § 50d Abs. 2 EStG erteilt wurde, steht entsprechend § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ein Anspruch auf Erstattung für ihn abgeführter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu.

2) Die Erstattungsberechtigung des Vergütungsschuldners gemäß § 44b Abs. 5 EStG ist eine Ausnahmeregelung vom Grundfall der allgemeinen Erstattungsberechtigung des Vergütungsgläubigers und auf die dort genannten Kapitalerträge beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 705 Nr. 9
MAAAE-30418

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FG Köln, Urteil v. 28.11.2012 - 7 K 2640/08

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