1) Dem Vergütungsgläubiger, dem eine Freistellungsbescheinigung i.S.v. § 50d Abs. 2 EStG erteilt wurde, steht entsprechend
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ein Anspruch auf Erstattung für ihn abgeführter Kapitalertragsteuer nebst
Solidaritätszuschlag zu.
2) Die Erstattungsberechtigung des Vergütungsschuldners gemäß § 44b Abs. 5 EStG ist eine Ausnahmeregelung vom Grundfall der
allgemeinen Erstattungsberechtigung des Vergütungsgläubigers und auf die dort genannten Kapitalerträge beschränkt.