Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufig ergangenem
Steuerbescheid
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig
ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen
gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von
vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.
2. Im Streitfall bestanden am Tag der
mündlichen Verhandlung unter anderen hinsichtlich des beschränkten Abzugs von
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG; 2 BvR 289/10, 2 BvR 288/10, 2
BvR 290/10, 2 BvR 323/10, 2 BvR 598/12) sowie der Nichtabziehbarkeit von
Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den
Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG (2 BvR 1066/10) Vorläufigkeitsvermerke,
weil Verfahren beim BVerfG anhängig sind. Bezüglich der Höhe des
Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) sind derzeit zwar nur
Verfahren vor dem BFH anhängig, die auch nicht das Streitjahr 2008, sondern die
Jahre 2000 bis 2002 betreffen (X R 40/09, X R 41/09, X R 39/09, X R 38/09;
diese Verfahren ruhen gemäß Beschluss v. bis zur Entscheidung des
BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12). Jedoch fehlt dem Kläger auch für beim BFH
anhängige Verfahren hier das Rechtschutzbedürfnis, denn ab dem kann
eine vorläufige Veranlagung erfolgen, wenn die Auslegung eines Gesetzes
Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. Eine nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AO vorläufige Festsetzung kann auch dann geändert werden, wenn der BFH oder das
BVerfG eine Norm verfassungskonform auslegt (vgl. BFH, in BFHE 231, 7, BStBl II
2011, 11).
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