Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers
ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig
keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans
Anwendung der Fünftelregelung
Kinderrente
beschränkter Sonderausgabenabzug
Leitsatz
1. Die Einmalzahlung eines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Anspruchs eines ehemaligen Grenzgängers auf Zahlung
einer Überbrückungs- und Altersrente durch eine Schweizer Pensionskasse unterliegt als laufende Lohnzahlung der inländischen
Besteuerung.
2. Dem Arbeitslohncharakter der Einmalzahlung steht nicht entgegen, dass sie auch der Finanzierung einer Kinderrente dient.
3. Ausgaben für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die vom Schweizer Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplans freiwillig
erbracht werden, sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit.
4. Bei der Ersatzleistung für die Einmaleinlage handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen,
so dass sie als außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung)
unterliegt.
5. Die vom Arbeitnehmer geleistete Einmaleinlage unterliegt als Vorsorgeaufwendung dem beschränkten Sonderausgabenabzug. Eine
unbeschränkter Abzug der Einmaleinlage kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Betracht.
Fundstelle(n): LAAAE-30401
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2012 - 3 K 1080/10
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