1) Für ein berechtigtes Interesse i.S. des § 41 Abs. 1 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige
Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten
Bereiche eine Verbesserung der Position des Klägers herbeizuführen.
2) Eine Buchführung ist nicht schon deswegen formal ordnungswidrig, weil der Stpfl. ein Buchführungsprogramm verwendet, das
wegen seines Alters nur 3,5-Zoll-Disketten und keine CD-Roms erstellen kann.
3) Bestreitet das FA die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines solchen Programms, kann der Stpfl.
im Wege der Feststellungsklage die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung feststellen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): Nr. 6/2013 S. 331 AO-StB 2013 S. 172 Nr. 6 EFG 2013 S. 638 Nr. 8 GStB 2013 S. 254 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 550 QAAAE-30392
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