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Bilanzierung | Übertragung einer § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb
Ein bilanzierender Steuerpflichtiger kann zwar eine § 6b-Rücklage aus einem Betrieb auf einen anderen Betrieb übertragen. Sobald er aber in dem anderen Betrieb die Reinvestition im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG tätigt, muss er die Rücklage in dem Betrieb auflösen, in dem sie gebildet worden ist. Ansonsten kommt es zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der § 6b-Rücklage nach Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist.
[i]Rücklage ist Bilanzierungswahlrecht Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Charakter der § 6b-Rücklage als Bilanzierungswahlrecht. Dieses Wahlrecht ist zwingend in dem Betrieb auszuüben, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist. Die Ausübung des Wahlrechts umfasst sowohl die Bildung der Rücklage als auch die rechtzeitige, also gewinnneutrale Auflösung der Rücklage im Zeitpunkt der Reinvestition.