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NWB BB 3/2013 S. 70

Ablauffristen bei (Geschenk-) Gutscheinen beachten

Bei dem Einlösen von (Geschenk-)Gutscheinen sollten Sie und Ihre Mandanten in jedem Fall das „Verfallsdatum” beachten. Unbefristete Gutscheine sind – entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist – drei Jahre gültig. Die Fristen dürfen aber auch kürzer sein. Gerichte haben allerdings entschieden, dass ein Jahr beispielsweise nicht reicht (vgl. ).

Ein kleiner Trost bei befristeten Gutscheinen: Ist der Gutschein zwar abgelaufen, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht, muss der Anbieter in diesem Fall den Geldwert erstatten. Im Gegenzug darf der Anbieter aber den Betrag behalten, den er bei rechtzeitiger Einlösung als Gewinn erzielt hätte.

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