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Zollrecht | Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des Hauptzollamts nach den bis zum gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend. (3) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum geltenden Fassung unterbrach der Erlass eines den Zinsanspruch dem Grunde nach feststellenden Verwaltungsakts die Verjährung dieses Anspruchs nicht.