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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 168

Fall Horst Holz

Aufgabe aus dem Bilanzsteuerrecht

Richard Burger

Sachverhalt

I. Allgemeines

Horst Holz (HH) betreibt seit Jahren in Ansbach, Alte Promenade 50, in gemieteten Räumen das im Handelsregister eingetragene Einzelhandelsgeschäft „Holzwurm„. HH handelt mit Massivholzmöbeln und Holzspielzeug. Den Gewinn ermittelt HH durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Die Konten der doppelten Buchführung für 2012 sind am Ende des Aufgabenteils angegeben. Darin enthalten sind die Werte der Steuerbilanz zum (AB) und die Verkehrszahlen (VZ) für das Kalenderjahr 2012. Die Buchführung für das Jahr 2012 ist ordnungsgemäß. Alle notwendigen Verzeichnisse werden in der vorgeschriebenen Form geführt. Sämtliche erforderliche Bescheinigungen, Nachweise und Rechnungen liegen im Original vor. Die Umsätze werden nach vereinbarten Entgelten zum Regelsteuersatz versteuert. Die Ein- und Ausgangsrechnungen erfüllen die Vorschriften des § 14 und § 14a UStG sowie der §§ 31 ff. UStDV. Die in den Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Vorsteuer ist in voller Höhe abzugsfähig. Die Umsatzsteuer und die Vorsteuer sind auf getrennten Kon...

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