1. Eine Rente als vorläufige Entschädigung wandelt sich auch dann durch Fristablauf in eine Rente auf unbestimmte Zeit um, wenn vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII ein Bescheid zur niedrigeren Feststellung ergeht, die neue Leistung aber erst nach Ablauf dieser Frist beginnt. Dies gilt erst recht, wenn die Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung nicht mit früherer Wirkung (teilweise) aufgehoben wird.
2. In einem solchen Fall wirkt die Jahresschutzfrist des § 74 Abs 1 SGB VII auch gegen einen Bescheid zur niedrigeren Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit, der schon vor dem Stichtag für die gesetzliche Umwandlung ergangen ist. Eine wesentliche Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Leistungsänderung ist daher nicht mehr zu prüfen.
Fundstelle(n): BAAAE-30105
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.12.2012 - L 6 U 32/10
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