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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 R 179/09

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 sowie vom 01. Juli bis zum 09. November 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Fundstelle(n):
RAAAE-29992

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2012 - L 3 R 179/09

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