BGH Beschluss v. - IX ZR 213/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Zwar könnte der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem bereits das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet war, zur Zulassung der Revision, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (vgl. , BGHZ 172, 250 Rn. 7 f). Es ist jedoch abzusehen, dass das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut wie geschehen entscheiden würde. Der Erfolg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht (, NJW 1994, 1160, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745; vom - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Fundstelle(n):
IAAAE-29781