Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG
Leitsatz
1. Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 S. 2 EStG ist § 2b EStG für negative Einkünfte aus einer Beteiligung an einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung vor
dem mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den Fällen der Anschaffung das
Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft
vor dem beigetreten ist oder beitritt.
2. Die Übergangsregelung geht davon aus, dass vor dem Stichtag eine Gesellschaft bestanden haben muss, denn sowohl ein Anschaffungsvorgang
als auch ein Herstellungsvorgang eines Wirtschaftsgutes setzen einen rechtlich existenten Vertragspartner voraus.
3. Ein Modell nach § 2b EStG liegt vor, wenn ein vorgefertigtes Konzept sowie gleichgerichtete Leistungsbeziehungen durch
identische Vertragspartner vorliegen. Erforderlich und ausreichend ist, wenn sich Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter
vorformulierten Vertragswerks beteiligen.
4. § 2b EStG ist verfassungsgemäß, da die Regelung weder zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt, noch gegen
das objektive Nettoprinzip verstößt, noch eine verfassungswidrige Typisierung enthält, noch zu unbestimmt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 50 DStRE 2014 S. 257 Nr. 5 Ubg 2014 S. 190 Nr. 3 SAAAE-29649
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2012 - 5 K 1281/08
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