Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
1. Als Auftraggeber einer Handwerkerleistung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG kommt auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
in Betracht.
2. Dem Wohnungseigentümer steht die Steuerbegünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Handwerkerleistungen, die von der WEG beauftragt
wurden, im Jahr der Vorauszahlung an die WEG und nicht erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu.
3. Die (BStBl I 2007, 783, Rz. 33; nachfolgend BStBl I 2010, 140,
Rz. 42) sind im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen, die Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum
der Vorauszahlung oder insgesamt im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen.
4. Den Steuerpflichtigen trifft kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Handwerkerleistung erst nachträglich
geltend macht, da er zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides noch keine Kenntnis von Art und
Umfang der begünstigten Handwerkerleistungen und der Höhe aufgewendeten Kosten hatte, da ihm noch keine Steuerbescheinigung
der Hausverwaltung vorlag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 176 Nr. 6 EFG 2013 S. 525 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18361 Nr. 5 StBW 2013 S. 249 Nr. 6 IAAAE-29648
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2012 - 11 K 838/10
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