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FG Köln Beschluss v. - 15 K 3283/11 EFG 2013 S. 659 Nr. 9

Gesetze: FGO § 136 Abs 1 Satz 3, EStG § 66 Abs 2, FGO § 138 Abs 1

Kindergeld

Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der Bewilligung

Leitsatz

Hebt die Kindergeldkasse den Kindergeldbewilligungsbescheid erst 6 Monate nach Beginn des streitig gewordenen Zeitraums auf, so bestand vorher keine Rechtsgrundlage, die Zahlung von Kindergeld vorläufig einzustellen (entgegen ). Die Kosten einer Leistungsklage des Kindergeldberechtigten, die in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, trägt die Kindergeldkasse.

Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 887 Nr. 14
EFG 2013 S. 659 Nr. 9
AAAAE-29642

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 28.12.2012 - 15 K 3283/11

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