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Vertragsärztliche Tätigkeit in Form einer juristischen Person ist unzulässig
Ein zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassener Psychotherapeut hat keinen Anspruch darauf, seine Zulassung auf eine juristische Person des Privatrechts (hier: englische Limited) zu übertragen, um in dieser Rechtsform künftig vertragsärztlich tätig zu werden. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift (§ 95 SGB V) sei in Bezug auf die Zulassung und Teilnahme von Ärzten (Psychotherapeuten, Zahnärzten) zu der und an der ärztlichen Versorgung eindeutig, so das BSG: Der Arzt werde zugelassen, ihn persönlich treffe die Pflicht zur Behandlung der Versicherten, er werde Mitglied der KÄV und unterliege ihrer Disziplinargewalt. Nach geltendem Recht könnten Zulassungsstatus und tatsächliche Durchführung der Behandlungsleistungen nicht in der Weise aufgespalten werden, dass ein...