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Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, es werden Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht, scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Im Streitfall hatte die Vorinstanz die Klage des älteren Bewerbers, der eine Entschädigung nach dem AGG geltend machte, weil er wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden sei, abgewiesen. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses hätte die Entschädigungsklage – so das BAG – nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshal...