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Abgrenzung eines „echten” Zuschusses vom Entgelt
Zugleich Besprechung des
Die Abgrenzung zwischen einem „echten”, nicht steuerbaren Zuschuss und dem Entgelt erfolgt nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel der Zuwendung im Einzelfall. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Frage, ob die Zuwendung auf einen konkreten Leistungsaustausch bezogen ist und im Interesse des Leistungsempfängers erfolgt.
Sachverhalt
Die Klägerin war ein inländischer Erzeuger von Milchprodukten. Im Streitjahr wurden solche Produkte an im Inland ansässige Zwischenhändler veräußert, welche die Ware direkt abholten und in ein Drittland exportierten. Die Klägerin erhielt hierfür Exportsubventionen von der EU, welche vertraglich als Bestandteil des Entgelts für die Milchlieferungen bezeichnet wurden. Umsatzsteuerlich behandelte die Klägerin die Subventionen indes als nicht steuerbaren Zuschuss. Das Finanzamt unterwarf die Beträge bei einer später erfolgten Außenprüfung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handle sich um Entgelt eines Dritten. Das Finanzgericht stimmte der Finanzverwaltung im ersten Verfahrensgang zu (, EFG 2012 S. 87). Hierzu wurde ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Verpfli...