Arbeitshilfe Februar 2013

2013 zu erwartende BFH-Entscheidungen von besonderer Bedeutung

Auszug aus dem Jahresbericht des Bundesfinanzhofs 2012

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Einkommensteuer - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume:
In den Verfahren III R 62/11 und X R 32/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können.

Mitunternehmerstellung bei ungeklärter Erbenstellung:
Werden nach dem Tod eines Kommanditisten dessen Erben Gesellschafter, sind sie auch für ertragsteuerliche Zwecke Mitunternehmer. Gegenstand des Verfahrens IV R 15/10 ist die Frage, inwieweit dies auch bei einer ungeklärten erbrechtlichen Lage gilt, in der sich die potentiellen Erben vergleichsweise darüber einigen, wer als Erbe anzusehen ist.

Rückstellungen für Kosten der technischen Anpassung von Flugzeugen:
Luftfahrtunternehmen sind nach den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie nach den harmonisierten Regelungen für die europäische Luftfahrt (sog. Joint Aviation Requirements) verpflichtet, ihre Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. In dem Verfahren IV R 7/11 wird der IV. Senat klären, ob für die zu erwartenden Kosten zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Halbabzugsverbot für Grundstücksaufwendungen bei einer Betriebsaufspaltung:
In den Verfahren X R 17/11 und X R 6/12 hat der X. Senat zu klären, ob bei einem teilweisen Verzicht auf künftige Pachteinnahmen Grundstücksaufwendungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in voller Höhe oder nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierfür ist, ob die Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebs-GmbH oder allein in Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen.

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG:
In Bezug auf Anteilsveräußerungen nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) von 25% auf 10% wird der IX. Senat in den Verfahren IX R 34/11 und IX R 7/12 zu entscheiden haben, ob das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre„ nach der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Gesetzesfassung oder einheitlich nach der im Veräußerungszeitpunkt maßgebenden Wesentlichkeitsgrenze zu beurteilen ist. Dieselbe Rechtsfrage, jedoch zur Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom (BGBl. I 2000, 1433) von 10% auf 1% stellt sich dem IX. Senat in dem Verfahren IX R 19/12.

Nachträgliche Änderung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG:
Im Verfahren IX R 34/12 ist streitig, ob sich ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG nachträglich ändert, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Gläubigern später eine neue Zahlungsvereinbarung trifft, die zu einem längeren Zahlungslauf der von ihm übernommenen und grundsätzlich abzuzinsenden Zahlungsverpflichtungen führt.

Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für Verständigungsverfahren:
Das Verfahren IX R 25/12 wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren wegen der Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung entstanden sind, im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG als Veräußerungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Einkommensteuer - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit:
Die Verfahren VIII R 16/11, VIII R 41/11 sowie VIII R 6/12 bieten dem VIII. Senat Gelegenheit näher zu konkretisieren, wann die Umqualifizierung selbständiger Einkünfte einer Personengesellschaft aufgrund „geringer„ gewerblicher Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ist und ob es dafür auf die absolute Höhe der schädlichen Einkünfte ankommt oder die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (mit-)entscheidend ist.

Steuerpflicht von Honoraren für Kinderbetreuung:
In den Verfahren VIII R 29/11 sowie VIII R 30/11 wird sich der VIII. Senat mit der Frage beschäftigen, ob die von einer Vollzeitkinderbetreuerin vereinnahmten Honorare und Sachkostenpauschalen steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für diese Honorare erfüllt sind.

Auslandsreisen eines Lehrbuchautors:
Der VIII. Senat hat in dem Verfahren VIII R 51/10 zu entscheiden, ob die Kosten eines nebenberuflichen Lehrbuchautors für Auslandsaufenthalte in Italien und Spanien beruflich veranlasst sind oder zumindest eine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil der Aufenthalt in südlichen Gefilden ärztlich empfohlen war.

Einkommensteuer - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge für Grenzgänger als Arbeitslohn:
Ist eine in Deutschland lebende Person in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt, kann sein Arbeitgeber über die gesetzliche Zukunftssicherung hinaus weitere Beiträge für die Zukunftssicherung erbringen (sog. überobligatorische Vorsorge). In dem Verfahren VI R 6/11 wird der VI. Senat klären, ob die nach schweizerischem Recht erbrachten Arbeitgeberbeiträge für diese überobligatorische Vorsorge als Arbeitslohn des Grenzgängers zu versteuern sind.

Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten trotz PkW-Überlassung:
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort neben ihrem Hauptwohnsitz einen weiteren Haushalt führen, können u.a. eine Familienheimfahrt pro Woche steuermindernd geltend machen. In dem Verfahren VI R 33/11 wird der VI. Senat prüfen, ob dies auch für solche Familienheimfahrten gilt, die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführt werden.

Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode für private Nutzung von Firmenfahrzeugen:
In dem Verfahren VI R 51/11 geht es um die Frage, ob die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung von Firmenwagen anhand der 1%-Methode insoweit verfassungsmäßig ist, als dieser Vorteil noch immer nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird, obwohl bei Neuwagenkäufen mittlerweile allgemein Rabatte gewährt werden.

Erschütterung des Anscheinsbeweises bei der Nutzung eines Firmenwagens:
Ist einem Arbeitnehmer die private Nutzung des ihm überlassenen Firmenwagens gestattet, kann der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In den Verfahren VI R 26/10 und VI R 31/10 geben die Arbeitnehmer an, sie hätten den Firmenwagen trotz des Bestehens einer solchen Nutzungsberechtigung nicht privat genutzt. Es stellt sich die Frage, ob diese Behauptung einzig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder sonst – etwa durch Spesenabrechnungen (VI R 26/10) oder durch Zeugenbeweis (VI R 31/10) – belegt werden kann.

Beitrag für Golfclub als Arbeitslohn:
In dem Verfahren VI R 31/10 wird der VI. Senat ferner entscheiden, ob der von einer GmbH für ihren angestellten Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.

Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen:
Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.

Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter nach dem Alterseinkünftegesetz:
Die Besteuerung der Alterseinkünfte wird durch das Alterseinkünftegesetz aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben während eines Übergangszeitraums schrittweise vereinheitlicht. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig mit einem jährlich steigenden Besteuerungsanteil erfasst. In dem Verfahren VI R 83/10 ist durch den VI. Senat zu entscheiden, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter steuerlich von Verfassungs wegen ebenfalls nur anteilig oder nach wie vor in voller Höhe zu erfassen sind.

Besteuerung von Betriebsrenten:
Gewährt ein Arbeitgeber zur Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers Betriebsrenten, ist für diese grundsätzlich erst dann ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der VI. Senat wird in dem Verfahren VI R 12/11 klären, ob diese Differenzierung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen

Steuerbarkeit von Erstattungszinsen:
In den Verfahren VIII R 1/11, VIII R 38,39/11, VIII R 48/11, VIII R 26/12, VIII R 28, 29/11 steht auf dem Prüfstand, ob die als Reaktion auf das (BFHE 230, 109) erlassene Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die Rechtsauffassung des BFH überspielt, wonach die Erstattungszinsen teilweise nicht steuerbar sind und ob verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung der Neuregelung – durchgreifen.

Totalüberschussprognose bei Optionen:
Gegenstand des Verfahrens VIII R 28/11 ist die Frage, ob für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Ausübung einer Option maßgeblich ist, wenn in Ausübung der Option eine Inhaberschuldverschreibung angeschafft wird und sich unter Berücksichtigung von Rückzahlungen und Zinsen aus der Inhaberschuldverschreibung ein negatives Ergebnis ergibt.

Nutzung spanischer Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung:
Gegenstand der Verfahren VIII R 45-47/10 ist die Frage, ob die von einer spanischen Kapitalgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassene Immobilie in Spanien beim deutschen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, obwohl die Gesellschaft nach deutschen Maßstäben mangels Geschäftstätigkeit ein Liebhabereibetrieb ist.

Erstmalige Verlustfeststellung trotz Teilverjährung der Steuerfestsetzung:
Im Verfahren IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten ist.

Einkommensteuer - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Vermietungsaktivitäten bei leerstehender Wohnung:
In mehreren Fällen (IX R 68/10, IX R 38/12) wird sich der IX. Senat damit auseinandersetzen, welche Anforderungen an die Bemühungen eines Steuerpflichtigen zur Vermietung einer jahrelang leerstehenden Wohnung zu stellen sind, um von einer fortbestehenden Vermietungsabsicht ausgehen zu können.

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb:
Anlässlich des Verfahrens IX R 43/11 wird der IX. Senat Stellung nehmen zu der Frage, ob sich die Kosten für eine Erbauseinandersetzung, die zur unentgeltlichen Übertragung von – teilweise – vermieteten Objekten auf den Steuerpflichtigen führt, als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich auswirken, soweit sie auf vermietete Räumlichkeiten entfallen.

Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte

Besteuerung von Teilkapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen:
Gegenstand der Verfahren X R 3/12 und X R 11/12 ist die Frage, ob einmalige Teilkapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie laufende Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind. Dabei wird der X. Senat ggf. zu klären haben, ob eine solche Besteuerung auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Kapitalabfindung auf vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes erbrachten Beiträgen beruht.

Erstmalige Verlustfeststellung trotz Teilverjährung der Steuerfestsetzung:
Im Verfahren IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten ist.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Umfang der Abziehbarkeit von Beiträgen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister:
In dem Verfahren X R 18/10 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als Altersvorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind oder ob sie lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuerlich berücksichtigt werden können.

Einkommensteuer - Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

Kindergeldberechtigung für Wanderarbeitnehmer:
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hudzinski und Wawrzyniak (Urteil vom C-611/10 und C-612/10) wird der III. Senat des BFH in den Verfahren III R 35/10 und III R 5/09 unter Heranziehung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie Nr. 574/72 über den Kindergeldanspruch nach dem EStG von nur vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern entscheiden, die weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen und für die die Bundesrepublik Deutschland deshalb nach Unionsrecht für die Gewährung von Familienleistungen wie dem Kindergeld eigentlich nicht zuständig ist.

Meldung eines arbeitslosen Kindes bei der Agentur für Arbeit:
Gegenstand der Verfahren III R 19/12 und III R 37/12 sind mögliche Folgen aus der Neufassung von § 38 SGB III zum auf den Kindergeldanspruch für ein bei einer inländischen Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldetes Kind. Insbesondere geht es um die Frage, ob das Kind zur Aufrechterhaltung des Anspruchs – wie bisher vom III. Senat im Hinblick auf § 38 SGB III a.F. gefordert – seine Meldung weiterhin alle drei Monate erneuern muss.

Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden Eltern:
Im Verfahren V R 41/11 geht es um die Frage, welchem Elternteil Kindergeld zu gewähren ist, wenn das Kind in die getrennten Haushalte beider Eltern integriert ist.

Einkommensteuer - Einkommensteuerveranlagung / Außerordentliche Einkünfte / Tarif

Tarifbegünstigung für Rechtsanwaltshonorar:
Zu klären ist im Verfahren III R 84/11 (vormals VIII R 2/11), ob die Vergütungen eines Anwalts für eine mehrjährige Tätigkeit in einem umfangreichen Mandatsverhältnis außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG und damit Gegenstand der Tarifermäßigung sind.

Begründung einer Masseverbindlichkeit:
In dem Verfahren III R 21/11 wird sich der III. Senat damit beschäftigen, welche ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die auf ein von ihm geführtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgeführten gewerblichen Tätigkeit in Höhe des pfändungsfreien Teils an diesen ausbezahlt.

Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer

Lieferung von Krebsmedikamenten:
Mit seinem Beschluss vom V R 19/11 (PM Nr. 54) hat der V. Senat des BFH dem Gerichtshof er Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Lieferung eines individuell hergestellten Medikaments durch eine Krankenhausapotheke zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika), das vom Krankenhaus in einer ambulanten Behandlung verabreicht wird, umsatzsteuerbefreit ist. Den I. Senat wird die Frage der Steuerbefreiung in dem Verfahren I R 31/12 – frei von europarechtlichen Vorgaben – hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beschäftigen.

Mindestbesteuerung:
In den Verfahren I R 35/12 und I R 59/12 wird sich der BFH erneut mit der sog. Mindestbesteuerung befassen. Während er sich in dem Verfahren I R 35/12 mit der Frage beschäftigen wird, ob in den Fällen der Liquidationsbesteuerung der Sockelbetrag abziehbarer Verluste in Höhe von 1 Mio. € wegen des (maximal) dreijährigen Besteuerungszeitraums mehrfach zu gewähren ist, wird der BFH in dem Verfahren I R 59/12 Gelegenheit zur Prüfung haben, ob eine verfassungskonforme (einschränkende) Auslegung der Vorschriften zur Mindestbesteuerung geboten ist, weil anderenfalls die zeitliche Streckung eine Verlustnutzung endgültig unmöglich machen würde.

Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsveräußerungen gegen eine Rente auf Lebenszeit nach einer Umwandlung in ein Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Einzelunternehmens, das kurze Zeit vorher aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. In dem Verfahren X R 40/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob bzw. wann der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig ist, wenn der Kaufpreis in Form einer Rente auf Lebenszeit geleistet wird und der Veräußerer – für Zwecke der Einkommensteuer – abweichend vom Grundsatz der Sofortbesteuerung die sog. Zuflussbesteuerung gewählt hat.

Umsatzsteuer

Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes:
In dem Verfahren V R 19/09 geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Klärungsbedürftig hierbei ist, ob § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, der im Ergebnis dazu führt, dass der Umsatzschlüssel subsidiär gegenüber jedem anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern ist, in Einklang mit dem Unionsrecht steht.

Besteuerung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs:
Im Verfahren XI R 6/11 hat der XI. Senat darüber zu entscheiden, ob die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit (z.B. bei über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Schäden am Fahrzeug) ein steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches darstellt.

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung:
Kleinunternehmer werden nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgenommen und müssen auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der XI. Senat hat in dem Verfahren XI R 14/11 zu klären, ob ein Kleinunternehmer mit der (bloßen) Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf die Anwendung der Regelungen für Kleinunternehmer verzichtet und daran gebunden ist.

Zimmervermietung an Prostituierte:
In dem Verfahren XI R 16/11 ist streitig, ob es sich bei der gewerblichen „Vermietung„ von möblierten Zimmern an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes um steuerfreie Vermietungsleistungen handelt. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob erbrachte Nebenleistungen wie die Reinigung des jeweiligen Zimmers, das Offenhalten des Hauses sowie ein teilweise vorhandenes Verpflegungsangebot der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben als das eines reinen Mietverhältnisses.

Ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste:
In dem Verfahren XI R 3/11 hat der XI. Senat des BFH zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Beherbergung von einem Hotelier erbrachten Verpflegungsleistungen (Frühstück) unselbständige Nebenleistungen der Hauptleistung „Beherbergung„ sind, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Besteuerung einer Kampfsportschule (Wing Tsun):
Das Verfahren XI R 35/11 betrifft die Frage, ob es sich bei einer Kampfsportschule (Wing Tsun) um eine „berufsbildende Einrichtung„ handelt, mit der Folge, dass die Umsätze aus diesem Betrieb umsatzsteuerbefreit sind.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schenkung eines Ferienhauses als steuerfreie Zuwendung eines „Familienwohnheims„:
In dem Verfahren II R 35/11 stellt sich die Frage, ob ein „Familienwohnheim„ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, an dem zu Lebzeiten Eigentum und Miteigentum unter Ehegatten steuerfrei übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn die Immobilie zwar ausschließlich für familiäre Wohnzwecke genutzt wird, jedoch als Ferienhaus nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet.

Freigebige Zuwendung durch Nichtteilhabe an Steuererstattungen an Ehegatten bei Zusammenveranlagung:
In dem Verfahren II R 64/11 wird der II. Senat klären, ob eine freigebige Zuwendung zwischen Eheleuten vorliegt, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben und ein Ehegatte zugunsten des anderen Ehegatten auf seinen Ausgleichsanspruch für Steuererstattungen aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer verzichtet.

Grunderwerbsteuer

Wiedereintritt eines ehemaligen Gesellschafters in Grundbesitz haltende Personengesellschaft:
Gehen bei einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG ein auf Übereignung eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft. Gegenstand des Verfahrens II R 3/11 ist, ob auch der Wiedereintritt eines zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters eine für § 1 Abs. 2a GrEStG relevante Veränderung des Gesellschafterbestands ist.

Kraftfahrzeugsteuer

Biogasanlage als landwirtschaftlicher Betrieb:
Im Verfahren II R 55/11 ist streitig, ob unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG für Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben auch eine Zugmaschine fällt, die in einer Biogasanlage eingesetzt wird, in der die gesamte Ernte des Landwirts zur Stromerzeugung verwendet wird.

Stromsteuer

Stromsteuer:
Gegenstand des Revisionsverfahrens VII R 25/11 ist die Frage, ob der Widerruf der Erlaubnis, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zum ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen, rechtmäßig ist. Dies hängt insbesondere davon ab, welche von den im Rahmen der Kreislaufwirtschaft/Recycling durchgeführten Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe und welche der nicht begünstigten Abfallbeseitigung zuzuordnen sind.

Tabaksteuer

Tabaksteuerpflicht des mit unversteuerten Zigaretten handelnden Hehlers:
In dem Verfahren VII R 44/11 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob ein Hehler die Tabaksteuer schuldet, wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte und im Inland unversteuerte Zigaretten übernimmt, um sie weiterzuverkaufen.

Zollrecht

Besteuerung von Sondennahrung zur Ernährung von Patienten:
Gegenstand des Verfahrens VII R 54/11 ist die Frage, welcher zolltariflichen Einreihung die zur Ernährung von Patienten bestimmte Sondennahrung unterliegt, weil der anzuwendende Umsatzsteuersatz davon abhängt.

Zollrecht:
In dem Verfahren VII R 6/12 hat der VII. Senat zu klären, ob eine Zollpräferenz nach den Assozierungsabkommen EG-Israel oder EG-PLO für aus dem Westjordanland eingeführte Waren gewährt werden kann. Die Waren hat der Lieferant der Klägerin in seiner Produktionsstätte in dem von Israel 1967 besetzten Westjordanland hergestellt.

Abgabenordnung / Verfahrensrecht / Vollstreckung

Grobes Verschulden bei Benutzung des Steuerprogramms ElsterFormular:
Das Verfahren X R 8/11 hat die Frage zum Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingabefehler bzw. Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen bei der Benutzung des Programms ElsterFormular der Finanzverwaltung dessen grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen und damit eine spätere Korrektur des Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausschließen.

Verzinsung des Investitionsabzugsbetrags bei Aufgabe einer Investitionsabsicht:
Beabsichtigt ein Gewerbetreibender ein bestimmtes Wirtschaftsgut anzuschaffen, kann er einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Gibt er diese Absicht später auf, ist dieser Abzugsbetrag rückwirkend aufzuheben. Eine daraus resultierende höhere Einkommensteuer ist zu verzinsen. In dem Verfahren IV R 9/12 ist zu klären, ob der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Einkommensteuer entstanden ist oder aber 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anschaffungsabsicht aufgegeben wurde.

Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen Nichtvorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung:
In dem Verfahren IV R 25/11 wird der IV. Senat damit befasst sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes rechtswidrig ist, wenn das FA bei der im Ermessen stehenden Festsetzung der Höhe des Verzögerungsgeldes zum Nachteil des Steuerpflichtigen von dessen fehlender Mitwirkung für einen Zeitraum ausgeht, in dem noch nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung entschieden worden war.

Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation:
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug müssen Steuerpflichtige besondere Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen führen und diese auf Anforderung der Finanzverwaltung vorlegen. Sollte der I. Senat in dem Verfahren I R 45/11 vom Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen ausgehen, wird er die in der Literatur stark umstrittene Frage zu klären haben, ob die besonderen Dokumentationspflichten mit Europarecht vereinbar sind.

Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:
In den Verfahren I R 54/12 und X R 2/12 ist zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung deshalb unrichtig ist, weil in ihr nicht darauf hingewiesen wird, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.

Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters für Kontoauszug des Steuerkontos:
Der II. Senat wird in dem Verfahren II R 17/11 entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Auszug des Steuerkontos des Insolvenzschuldners beanspruchen kann.

Erstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen:
In dem Verfahren VII R 11/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob auf Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide geleistete Vorauszahlungen zu erstatten sind, wenn die Jahressteuer wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann.

Außenprüfung und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht:
Der VIII. Senat wird in den Verfahren VIII R 43/09 sowie VIII R 44/09 entscheiden, ob die Aufforderung des FA an einen Steuerberater, seine in einem Datenverarbeitungssystem erstellte Buchführung dem Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung in Teilen zugänglich zu machen (§ 147 Abs. 6 AO), nichtig oder zumindest rechtswidrig ist, weil der Steuerberater als Berufsgeheimnisträger ein Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (§§ 102, 104 AO) hat und in diesem Fall eine Straftat durch Offenbarung von Informationen über Mandanten (§ 203 Abs.1 Nr. 3 StGB) begehen müsste.

Steuerverkürzung des Steuerberaters wegen falscher Gewinnermittlung für Mandanten:
Das Verfahren VIII R 27/10 hat die Frage zum Gegenstand, ob die fünfjährige Festsetzungsverjährung für den Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch dann gilt, wenn allein der Steuerberater bei der Erstellung der Gewinnermittlung leichtfertig gehandelt hat.

Einspruchsentscheidung per Ferrari-Fax:
In dem Verfahren VIII R 9/10 wird der VIII. Senat entscheiden, ob eine Einspruchsentscheidung, die das Finanzamt im Wege eines aus einer E-Mail umgewandelten Faxes versendet hat, nichtig ist, weil sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war.

Investitionszulage

Haftung des Teilnehmers an einem Subventionsbetrug:
Gegenstand des Verfahrens III R 25/10 ist die Frage, ob der Teilnehmer an einem Subventionsbetrug (§ 264 StGB) für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet, obwohl § 71 AO eine Haftung nur bei Steuerhinterziehung (370 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO) vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

Gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen:
In den Verfahren III R 30/11 und III R 33/11 geht es um Auslegungsfragen, die sich durch einen Verweis im InvZulG 2005 auf den Begriff des kleinen und mittleren Unternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom (sog. KMU-Empfehlung) ergeben. Konkret stellt sich das Problem, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln einer Gruppe natürlicher Personen auch dann von verbundenen Unternehmen auszugehen ist, wenn keine konzernrechtliche Verflechtung besteht.

Berufsrecht

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft:
Nachdem eine Steuerberatungsgesellschaft ihren Unternehmensgegenstand um Inkassotätigkeit ergänzte, widerrief die Steuerberaterkammer die Anerkennung. In dem Verfahren VII R 26/10 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob eine gewerbliche Inkassotätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist.

Fundstelle(n):
NWB MAAAE-29343