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Haftungsrecht | Beweislastverteilung bei Schadensersatz wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Vorenthalten von Beiträgen eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle ist strafbar (§ 266a Abs. 1 StGB). Diese Vorschrift ist gleichzeitig ein Schutzgesetz, die den Verletzer zu Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB). Nimmt ein Sozialversicherungsträger (hier: Krankenkasse) einen GmbH-Geschäftsführer insoweit auf Schadensersatz in Anspruch, ist der Kläger auch bezüglich des Vorsatzes beweisbelastet. Der Geschäftsführer muss sich lediglich umfassend und genau zum Vorbringen der Gegenseite erklären (sekundäre Darlegungslast). Dieser handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf Abführung der Beiträge hinwirkt. Ist diese Pflicht einem anderen Geschäftsführer zugewiesen oder auf Angestellte übertragen, mu...