„Rien ne va plus - Nichts geht mehr ?”
Jahressteuergesetz 2013 „light”?
2013 ist bekanntlich ein Wahljahr und dies bedeutet vor allem eins: Wahlkampf. Bisheriges steuerpolitisches Ergebnis: Rien ne va plus - Nichts geht mehr. Steuerabkommen mit der Schweiz, Jahressteuergesetz 2013, Reform des Reisekostenrechts oder kalte Progression, all diese steuerpolitischen „Baustellen” wurden verzögert oder nur mit einem Minimalkompromiss umgesetzt. Letztendlich darf man derzeit also keine großen steuerpolitischen Würfe mehr erwarten.
Was ist nun die Folge hieraus? Für den Steuerpflichtigen treten (Planungs-)Unsicherheiten auf, die hätten vermieden werden können. Das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren samt Übergangsregelungen (ELStAM) steht nach dem Auslaufen des § 52b EStG auf wackeligen Füßen ( BStBl 2012 I S. 1258). Die Verwaltung will dies heilen, indem sie § 52b EStG i. d. F. des JStG 2013 im Billigkeitswege anwenden will. Gleiches gilt für die (geplanten) Erleichterungen bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer ( BStBl 2013 I S. 53). Fazit aus der aktuellen Situation ist wohl: Steuerpolitische Bewegung wird sich nur dann einstellen, wenn die diskutierten Lösungsvorschläge parteiübergreifend konsensfähig sind. Hierin steckt zugleich aber auch das Dilemma. Parteiübergreifende Konsensfähigkeit kann eben dazu führen, dass lediglich Minimallösungen umgesetzt werden.
Wie geht es dann steuerpolitisch in 2013 weiter? Die Länder haben eine neue Initiative zur Vereinfachung des Steuerrechts gestartet (BT-Drucks. 17/12197). Diese stößt bei der Bundesregierung aber auf wenig Gegenliebe. So befürworten die Bundesländer eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Die Bundesregierung lehnt dies mit dem Argument ab, dass hierdurch die Einhaltung der Schuldenbremse gefährdet sein könnte. Eben diese Argumente hatten wir bereits beim Steuervereinfachungsgesetz 2011, hier aber mit vertauschten Rollen. Das BMF hat eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (JStG 2013 „light”) vorgelegt. Aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf ist allerdings nicht mehr viel enthalten. Sämtliche Kompromisse aus dem Vermittlungsausschuss wurden nicht übernommen. Ebenfalls nicht enthalten ist z. B. die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen oder die Regelungen zu den freiwilligen Diensten. Angesichts der energischen Forderung der A-Seite zu Modifikationen bei der erbschaftsteuerlichen Cash-GmbH ist es überdies fraglich, ob dieser erneute Anlauf gelingen wird. In Sachen Streubesitzdividenden zeichnet sich ab, dass man zukünftig unbeschränkt Steuerpflichtige schlechterstellen möchte. So wird erwogen, § 8b KStG um eine Mindestbeteiligungsquote zu ergänzen. Politisch ungeklärt ist bis jetzt aber, ob diese bei 5 % oder 10 % liegen und ob diese auch Veräußerungsgewinne erfassen wird.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 481
GAAAE-29306