BVerwG Beschluss v. - 3 B 48/12

Berufliche Rehabilitierung; Leistungsausschluss wegen Spitzeltätigkeit

Gesetze: § 4 BerRehaG

Instanzenzug: VG Chemnitz Az: 3 K 924/11 Urteil

Gründe

1Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung, weil er infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der DDR sein Studium zum Industriemeister nicht habe fortsetzen können. Die Landesdirektion Chemnitz lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger nach Stellungnahme der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) in den Jahren 1966 bis 1974 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Kriminalpolizei der Volkspolizei tätig war, weshalb Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen seien. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide mit der Begründung ab, der Kläger sei in zwei Fällen als inoffizieller Mitarbeiter für die Polizei der DDR tätig gewesen, es lägen 53 handschriftliche und von ihm gezeichnete Berichte und zwei Verpflichtungserklärungen vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger, der die Berichte zugestandenermaßen eigenhändig geschrieben habe, behaupte, sie stammten nicht von ihm. Die Berichte seien konkret geeignet gewesen, Verfolgungsmaßnahmen für Dritte auszulösen, andere Personen zu schädigen oder zu gefährden. Sie seien nicht neutral abgefasst und nicht unbrauchbar, hätten Erkenntnisse über politische Ansichten und familiäre Beziehungen der Betroffenen enthalten. In einem Fall sei eine beabsichtigte Republikflucht bekannt geworden, in einem anderen ein Strafverfahren wegen Hetze eingeleitet worden. Die Tätigkeit des Klägers als IM sei auch vorwerfbar gewesen. Der Kläger habe freiwillig für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Der von ihm behaupteten Not- oder Drucksituation sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen.

2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegt vor.

31. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger bezeichnete Frage,

"ob die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei innerhalb des Ministeriums des Inneren mit der Tätigkeit der Staatssicherheit innerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit gleichzusetzen ist, ob also die Bereitschaft eines Bürgers der DDR, bei der Aufklärung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch unter Federführung der Volkspolizei mitzuwirken, gleichzusetzen ist mit der Bereitschaft eines Bürgers der DDR, unter Federführung eines Führungsoffiziers der Staatssicherheit die ideologische Einstellung von Personen mittels Spitzeltätigkeit zu erforschen",

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als IM für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen (UA S. 6), nicht aber zur Bekämpfung der gewöhnlichen Kriminalität für die Polizei. Das ergibt sich aus der im Urteilstatbestand wiedergegebenen Auskunft der Bundesbeauftragten, wonach der Kläger inoffizieller Mitarbeiter für das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei war. Dieses hat aufgrund einer teilweisen Übereinstimmung von Aufgabenstellung und Arbeitsmethoden eng mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet, wobei dem Staatssicherheitsdienst die Führungsrolle zukam. Für eine solche Spitzeltätigkeit gelten die Grundsätze, die der Senat zum Leistungsausschluss wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 4 BerRehaG entwickelt hat (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 57.11 - ZOV 2012, 62 und vom - BVerwG 3 PKH 15.05 - juris und BVerwG 3 C 11.05 – Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 = ZOV 2006, 178 und vom – BverwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1). Die Beschwerde legt, schon weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht, nichts dar, woraus sich ein weitergehender Klärungsbedarf ergeben könnte. Insbesondere kommt der subjektiven Vorstellung des Klägers, als "freiwilliger Helfer der Volkspolizei" tätig zu sein, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn der Informant die Umstände kannte, seine Handlungen konkret geeignet waren, Dritte einer Verfolgung oder Schädigung auszusetzen, und er dies in Kauf genommen hat (Urteil vom a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bindend festgestellt; denn durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen hat der Kläger, wie unten noch darzulegen ist, nicht erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO).

42. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze sind im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dabei von dem oben bezeichneten Urteil des Senats vom abgewichen ist. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 29 ff.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze heraus, sondern meint, das Verwaltungsgericht habe die im Urteil vom aufgestellten Grundsätze auf den Fall des Klägers falsch angewendet. Damit kann jedoch nur ein Subsumtionsfehler aufgezeigt werden, der keine Divergenz begründet.

53. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte Zeugen ermitteln und vernehmen müssen, um aufzuklären, ob seine Berichte zu Drittschädigungen geführt haben und ob er sich damals in einer Zwangslage befunden habe. Eine solche Aufklärung war jedoch vom maßgeblichen wie zutreffenden Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus nicht erforderlich. Soweit der Kläger aufgeklärt wissen möchte, ob die in den Urteilsgründen genannten Verfahren wegen Hetze und Republikflucht eingeleitet worden sind, handelt es sich um letztlich nicht entscheidungserhebliche Tatsachen. Der Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 4 BerRehaG hängt nicht von einem bestimmten Erfolg der Spitzeltätigkeit ab. Es genügt die konkrete Eignung der Tätigkeit, Dritte zu schädigen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Diese Eignung ist im angefochtenen Urteil festgestellt und vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden. Unter diesem Blickwinkel verdeutlicht die Wiedergabe der Konsequenzen, die die Berichte des Klägers in zwei Fällen hatten, lediglich die anderweitig gewonnene Einschätzung der konkreten Gefährdungseignung. Abgesehen davon sind die Tatsachen in der Mitteilung der Bundesbeauftragten vom (dort unter Nr. 17 der Anlage 1) enthalten, sodass der Kläger substantiierte Einwände hätte vorbringen müssen, um dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung zu geben. Daran fehlt es. Der Kläger erstrebte nur die Möglichkeit, die mit Maßnahmen überzogenen Personen oder seinen Führungsoffizier zu hören. Damit ging es ihm nicht um den Beweis von in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen, sondern darum, durch die Vernehmung der Zeugen möglicherweise erst Tatsachen zu erlangen, die ihm eine Infragestellung der Mitteilung der Bundesbeauftragten erlaubten. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, von einem solchen Ausforschungsbeweis abzusehen. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, er habe die Berichte aus einer Zwangslage heraus abgefasst. Mit dieser Behauptung setzen sich sowohl der Widerspruchsbescheid als auch das angefochtene Urteil auseinander. Angesichts dessen hätte es konkreter Einwände bedurft, um das Unterlassen weitergehender Aufklärung fehlerhaft erscheinen zu lassen.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
JAAAE-29211