BGH Beschluss v. - 2 StR 341/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile des Landgerichts Aachen und des Amtsgerichts Aachen verhängten Einzelstrafen sowie Auflösung der im zuletzt ergangenen Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, Wertersatzverfall in Höhe von 2.340,- Euro angeordnet sowie einen in einem früheren Urteil angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 500,- Euro aufrechterhalten. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.

2 Die Urteilsgründe belegen ein Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt ( - NJW 2005, 3990 mwN). Eigennützig ist ein solches Handeln nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15). Insofern bedarf es in den Urteilsgründen konkreter Feststellungen, welche die Tatmodalität des Handeltreibens ausreichend deutlich von anderen Tatbegehungsweisen abgrenzt.

3 Die strafrechtlichen Vorwürfe beschreibt das Urteil wie folgt: Im Fall 1. zahlte der Angeklagte für 2 kg hochwertiges Marihuana 11.000,-oder 12.000,-Euro, im Fall 2. übergab er dieselbe Menge, für die er 12.000,- Euro gezahlt hat, an Unbekannte und im Fall 3. verkaufte er 8 kg Amphetamin zum Kilopreis von 280,- Euro, von denen er 5 kg zu dem deutlich höheren Preis von 350,- Euro pro kg zurückerwarb.

4 Diese Feststellungen lassen die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten vermissen. In den Fällen 1. und 2. ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, welche Tatbegehungsweise der Angeklagte verwirklicht hat. Insbesondere ist für eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht festgestellt, welche auf Umsatz gerichtete Tätigkeiten er im Einzelnen entfaltete und in welcher Weise er etwa auf den Verkauf des Rauschgifts Einfluss nahm. Außerdem belegen die Urteilsgründe nicht hinreichend, ob der Angeklagte eigennützig handelte und worauf sich sein Vorsatz erstreckte; dies gilt auch für Fall 3. Sicherlich dienten die in Rede stehenden Rauschgiftmengen nicht dem Eigenbedarf, dennoch bedarf es tatsächlicher Feststellungen dahingehend, ob und inwieweit der Angeklagte aus den Geschäften einen Gewinn ziehen wollte (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 3).

5 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Liegen wie hier die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen; das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (OLG Hamm StV 2008, 132) - auch über den in dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Aachen vom angeordneten Verfall neu entscheiden (vgl. ; NStZ-RR 2008, 275). Allerdings wird es regelmäßig so sein, dass der auf Grund einheitlicher Anordnung im Urteil festzusetzende Verfallsbetrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (BGH aaO).

Fundstelle(n):
MAAAE-29168