Besonderer Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen bei
landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen
Bestimmtheit
eines Nacherhebungsbescheids über Versicherungssteuer
Leitsatz
1. Der im Vergleich zum Regelsatz
günstigere Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen gem. § 6 Abs. 2 Nr.
4 VersStG kann nicht auf neben dem Hagel auch das Risiko von Unwetter und
Pflanzenkrankheiten beinhaltende sog. Mehrgefahrenversicherungen ausgedehnt
werden. Der besondere Steuersatz findet auf eine Mehrgefahrenversicherung nur
insoweit Anwendung, als auch eine Hagelversicherungen enthalten ist. Dies setzt
die Evidenz des Besteuerungsmaßstabes des Hagelversicherungsanteils voraus, d.
h. dem Versicherungsnehmer muss die versicherungsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage aus der ihm übermittelten Beitragsrechnung vor
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes in Gestalt der Bezahlung des
Versicherungsentgeltes offengelegt werden.
2. Auch bei der Versicherungsteuer
ist das FA nicht verpflichtet, nach Abschluss einer Außenprüfung die im
Prüfungsbericht hinreichend erläuterten, nachzuentrichtenden oder zu
erstattenden Steuerbeträge, die gem. § 10 Abs. 4 VersStG mit der
Versicherungssteuer für den laufenden Anmeldezeitraum festgesetzt werden, auf
die früheren, bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume aufzugliedern (Anschluss
an ; Rev. beim BFH, Az.: II R 18/12)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 44 DStRE 2014 S. 56 Nr. 1 EFG 2013 S. 479 Nr. 6 HAAAE-29135
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