Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen willkürlich erfolgter Strafschätzung
Leitsatz
1. Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn die für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen
in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich
anzuerkennen.
2. Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert nach § 121 Abs. 1 AO grundsätzlich
keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2013 S. 176 Nr. 7 StBW 2013 S. 251 Nr. 6 JAAAE-29130
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.11.2012 - 3 K 775/12
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