Hineinwachsen eines AdV-Antrags in die Zulässigkeit, wenn nach
Antragstellung bei Gericht eine Vollstreckungsankündigung erfolgt
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Frage, ob i. S.
d. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO die Vollstreckung droht, ist der
Empfängerhorizont.
2. § 69 Abs. 4 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr.
2 FGO ist entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung keine Zugangs-, sondern
eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Folglich wächst der bei Gericht gestellte
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die Zulässigkeit hinein, wenn erst
nach Antragstellung bei Gericht eine Vollstreckungsankündigung erfolgt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 44 DStRE 2014 S. 49 Nr. 1 EFG 2013 S. 465 Nr. 6 Ubg 2014 S. 130 Nr. 2 CAAAE-29128
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